Meyer-Abich NStZ , f.
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Diesen Weg ist das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung gegangen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom Dieses Ergebnis hat der Bundesgerichtshof aus der Rechtsähnlichkeit der Geldwäsche zur Begünstigung entwickelt. Derselbe Grundgedanke ist auch auf verfahrensrechtliche Eingriffsbefugnisse zu übertragen. Auch diese können für den Auffangtatbestand grundsätzlich nicht weitergehen als für die Haupttat selbst. Ein sachlicher Grund, der für den an sich zurücktretenden Geldwäschetatbestand eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Telefonüberwachung greift in den Kernbereich des Grundrechts nach Art. Wegen der Bedeutung des Grundrechts ist die Fernmeldeüberwachung nur bei bestimmten Katalogtaten und einer erhöhten Verdachtslage zulässig, wenn kein weniger belastendes Aufklärungsmittel zur Verfügung steht vgl.
Schmidt in Mitarbeiter-Kommentar zum Grundgesetz, , Art. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen eine restriktive Auslegung des Eingriffstatbestandes für die Zulassung einer Telefonüberwachung bei dem Verdacht der Geldwäsche. Ob der Verdacht einer Katalogtat gegeben war, ist allerdings im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüfbar, weil dem darüber zur Entscheidung berufenen Ermittlungsrichter insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung kann zwar schon aufgrund der in den Urteilsgründen mitgeteilten Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegen den vietnamesischen Abnehmerkreis ein zureichender tatsächlicher Tatverdacht nicht zweifelhaft sein.
Unzutreffend war allerdings die rechtliche Bewertung der Verdachtslage.
Dieser juristische Bewertungsfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Anordnungen über die Telefonüberwachung führt, wäre generell geeignet, ein Verwertungsverbot für die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse nach sich zu ziehen. Dies würde im übrigen auch für die Raubtat gelten Fall 15 , für deren Nachweis das Landgericht gleichfalls Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung herangezogen hat. Die Erkenntnisse hierüber waren Zufallsfunde, weil die Telefonüberwachung hinsichtlich anderer Taten angeordnet war.
Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen des Landgerichts zu den Ergebnissen über die Telefonüberwachungen gegen die vietnamesischen Abnehmer.
Telefonüberwachung: Verstoß gegen das BtMG - Bundesweite Strafverteidigung - TKÜ
Diese Erkenntnisse haben bei dem Angeklagten B hinsichtlich der früheren Taten Fälle 1 bis 5 zur Überführung beigetragen. Das vom Landgericht angenommene Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Januar angeordnet worden. Der Verdacht beruhte auch darauf, dass Horst M.
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Die Überwachung des Mobilfunkanschlusses von Annelie M. Januar angeordnet worden, nachdem festgestellt worden war, dass Horst M. In Ausführung der Beschlüsse sind die 17 Telefongespräche, die zwischen dem Januar und dem März geführt worden sind, aufgezeichnet und hiervon Leseabschriften TÜ-Protokolle bzw.
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- BGH 5 StR 423/02 - Beschluss vom 26. Februar 2003 (LG Berlin).
- Schwarz/Pahlke, AO § 404 Steuer- und Zollfahndung / 3.2.5 Postbeschlagnahme und Telefonüberwachung;
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Das gegen Horst M. Februar hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die TÜ-Protokolle sowie die zusammenfassenden Berichte dem Gericht übergeben und deren Inaugenscheinnahme bzw. Dies ergibt sich zwar nicht aus den ermittlungsrichterlichen Anordnungsbeschlüssen, die sich in formelhaften Wendungen ohne näheren Tatsachenbezug erschöpfen, folgt aber aus den mit der Revisionsbegründung vorgelegten polizeilichen Ermittlungsberichten, die den Anordnungen zugrunde lagen vgl.
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- Die Voraussetzungen der Telefonüberwachung.
BGHSt 47, , ff. Dies ist hier der Fall:.
Diese Regelung ist zwar erst am 1. Januar in Kraft getreten Art. Hierauf kommt es indes entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an. BGHSt 22, , ; 26, , ; 46, , ff. Dieser Grundsatz wird für die hier zu beurteilende Fallkonstellation durch folgende Überlegung bestätigt: Der Angeklagte war durch die im Verfahren gegen Horst M.
Telefonüberwachung: Verstoß gegen das BtMG - Bundesweite Strafverteidigung - TKÜ
Der eigentliche, unmittelbare Eingriff in die Rechtssphäre des Angeklagten lag vielmehr erst darin, dass die Staatsanwaltschaft die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Daten in das Verfahren gegen den Angeklagten einführte mit dem Begehren, sie zur Aufklärung des gegen diesen gerichteten Tatvorwurfs zu verwenden. In einer derartigen Verwendung der gewonnenen Daten liegt eine erneute Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses vgl. BVerfGE , , f.