Sie halten dafür, dass ihr Zeugnisverweigerungsrecht einer Überwachung der beiden erwähnten Anschlüsse entgegenstand, obwohl sie auf den Namen des A. Im vorliegenden Fall stand B. Allerdings hätte ihr Telefonanschluss ohne Rücksicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht überwacht werden dürfen, wenn der A. Dieser befand sich aber in Deutschland im Strafvollzug, weshalb diese Voraussetzung einer Überwachung seiner Angehörigen nicht erfüllt war.
Die Regelung in dieser Bestimmung betrifft eigens angeordnete, selbständige Überwachungen von Drittpersonen und ihrer Telefonanschlüsse. Vielmehr handelt es sich um eine unvermeidbare Miterfassung von Gesprächen der Mitbenützer der überwachten Anschlüsse. Die durchgeführte Überwachung der beiden erwähnten Telefonanschlüsse verletzt demnach das Zeugnisverweigerungsrecht von B. Der andere Anschluss lautete auf T. Unter diesen Umständen durften beide Anschlüsse überwacht werden, obwohl sich der allein beschuldigte A.
Die umstrittene Telefonüberwachung verletzt in dieser Beziehung das Telefongeheimnis nach Art. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit unbegründet. Zu vernichten seien vor allem die Aufzeichnungen, die das abgeschlossene Verfahren In der Bestimmung wird der Zeitpunkt, in welchem die Aufzeichnungen unter Verschluss genommen werden sollen, nicht ausdrücklich bezeichnet. Aufgrund der Verwendung des Wortes lässt sich aber annehmen, dass schon während des Ermittlungsverfahrens oder dann spätestens in der Untersuchung die rechtserheblichen Aufzeichnungen ausgeschieden und die übrigen Aufzeichnungen verschlossen werden sollen.
Die faktische Abhörung kann nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Eingriff wird mit der Protokollierung der Berichte sowie mit deren Verwendung und allfälliger Verbreitung aufrechterhalten und zusätzlich verschärft. Ein effektiver Grundrechtsschutz gebietet, dass eine entsprechende Kontrolle in einem frühen Stadium vorgenommen wird, um die Kenntnisnahme durch weitere Personen im Laufe eines möglicherweise langen Verfahrens und die Verwendung in anderem Zusammenhang zu verhindern.
Telefonüberwachung: Verstoß gegen das BtMG - Bundesweite Strafverteidigung - TKÜ
Aus Gründen eines wirksamen Grundrechtsschutzes ist es daher nach Art. Auch im vorliegenden Fall fürchten B. Wird rechtmässig ein Telefonanschluss überwacht, so sind - jedenfalls wenn die Betroffenen entsprechende Anträge stellen - alle für das weitere Strafverfahren nicht notwendigen Tonträger und Protokolle aus den Strafakten herauszunehmen, bevor die Akten an eine Behörde überwiesen werden, die über den Straffall in einem öffentlichen Verfahren entscheidet.
Diese sind berechtigt, gegebenenfalls gegen die Überwachung als solche und gegen die weitere Verwendung der Aufzeichnungen ihrer Gespräche im Strafverfahren Rechtsmittel zu ergreifen. Zu diesem Zweck haben sie Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das bedeutet unter anderem, dass ihnen auf entsprechenden Antrag hin mitzuteilen ist, welche Aufzeichnungen im Verfahren weiter verwendet werden.
In diese Aufzeichnungen ist ihnen Einsicht zu gewähren. Nach der Rechtsprechung darf allerdings einer am Verfahren beteiligten Person die Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens verweigert werden, solange die Untersuchung nicht abgeschlossen ist und der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte, wenn die Akteneinsicht gewährt würde Urteil des Bundesgerichts vom 8. Die Einsicht in die für eine weitere Verwendung im Strafverfahren bestimmten Aufzeichnungen ist daher den Mitbenützern des abgehörten Anschlusses spätestens beim Abschluss der Untersuchung zu geben.
Im Übrigen wurde bisher kein Entscheid über die Ausscheidung der für eine weitere Verwendung im Verfahren bestimmten Aufzeichnungen getroffen, obwohl der Verteidiger und Anwalt der Beschwerdeführer entsprechende Anträge gestellt hatte. In dieser Hinsicht verstösst der angefochtene Entscheid gegen das Post- und Telegrafengeheimnis nach Art.
Bearbeitung, zuletzt am Auzug aus dem Urteil der I.
baannernnam.com • Strafrecht: Telefonüberwachung (TÜ)
Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Aargau staatsrechtliche Beschwerde. Abwesenheit der überwachten Person. Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen. Ein auf den Namen des Beschuldigten oder Verdächtigten lautender Telefonanschluss darf auch dann überwacht werden, wenn sich der Beschuldigte oder Verdächtigte in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und seinen Anschluss nicht benützen kann E. Spätestens beim Abschluss der Strafuntersuchung ist allen Benützern des abgehörten Telefonanschlusses Einsicht in die für die weitere Verwendung im Strafverfahren bestimmten Aufzeichnungen zu gewähren E.
Auszug aus den Erwägungen: Im Anschluss an diesen Untersuchungsabschnitt wurde auf Grundlage der ersten Erkenntnisse und der Auswertung der reformpolitischen Diskussion ein Fragebogen entwickelt, der im Rahmen einer schriftlichen Befragung an insgesamt rund Praktiker der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Straf- Gerichte sowie an Strafverteidiger versandt wurde.
In einem letzten Schritt wurden sodann 51 Experten aus der Praxis Kriminalbeamte, Staatsanwälte, Richter und Verteidiger im Rahmen von mündlichen Gesprächen zu Fragestellungen der TKÜ interviewt, die sich aus der rechtspolitischen Reformdiskussion, tatsächlichen Gegebenheiten bei der Überwachungsumsetzung und Erkenntnissen aus der Aktenanalyse ergaben. Damit standen Fragestellungen der Implementation und der Evaluation im Mittelpunkt.
Die Relevanz der Untersuchung wird auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Ein Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Mobilfunkmarktes und den entsprechenden Kommunikationsformen einerseits und der Zunahme der Überwachungsintensität andererseits ist jedoch festzustellen. Die Annahme, dass es sich bei der TKÜ um eine leicht und bequem einzusetzende Ermittlungsmethode handelt, kann nach Auffassung der abhörenden Stellen und insbesondere der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht als Erklärungsmodell herangezogen werden: Die Stadien der Anregung, Beantragung und Anordnung wurden sehr zügig durchschritten.
In der schriftlichen Befragung sprachen sich Polizisten, Staatsanwälte und Richter dafür aus, den Richtervorbehalt unverändert beizubehalten, während die Verteidiger ihn mehrheitlich erweitert sehen wollten. Aus den Expertengesprächen erscheint interessant, dass nicht nur die Verteidiger, sondern auch einige Richter, Staatsanwälte und Polizisten die Begründungsinhalte kritisierten, den Kern der Begründungsarbeit bei der Polizei verorteten und die den Richtern vorgelegten Entscheidungsgrundlagen in Teilen als zu einseitig ausgewählt erachteten.
Allgemein machten hier Vertreter aller Berufsgruppen auf die fehlenden personellen und sachlichen Ressourcen sowie die hohe Arbeitsbelastung aufmerksam. Beschuldigte kommunizierten nicht aktiv über diese Anschlüsse. In den Anordnungen erfolgten jedoch in der Regel keinerlei Ausführungen zur Frage des Nachrichtenmittlungsverhältnisses. In der Aktenanalyse war es nicht möglich, eine Auszählung der durch die TKÜ betroffenen Personen danach vorzunehmen, ob es sich um Beschuldigte, Kontaktpersonen, Mitnutzer, -inhaber oder unbeteiligte Gesprächspartner handelte.
Aus den Befragungen ergeben sich Hinweise auf die Mängel, welche Praktiker in der enumerativen Aufzählung des Kataloges sehen. Ihr werden in der derzeitigen Ausgestaltung Heterogenität und Wertungswidersprüche im Vergleich zu anderen Katalogen vorgeworfen. Unter den Berufsgruppen lässt sich ein signifikant unterschiedliches Antwortverhalten feststellen. Untersucht man die Erfolgsquoten dieser Verfahren differenziert nach Katalogstraftaten, so können starke Schwankungen festgestellt werden.
Die Telekommunikationsüberwachung - Telefonüberwachung in Betäubungsmittelstrafsachen
Interessant ist hierbei insbesondere der Vergleich von klassischer Kriminalität, wie beispielsweise Mord- bzw. Totschlagsverfahren, mit so genannter Transaktionskriminalität. Betrachtet man zusätzlich die durchschnittliche Gesamtzahl an Erfolgen pro Verfahren innerhalb der einzelnen Deliktskategorien, lassen sich zwei Tendenzen erkennen. Zum anderen zeigt sich, dass tendenziell mit zunehmender durchschnittlicher Gesamtzahl an Erfolgen auch der Anteil mittelbarer Erfolge zu-, der Anteil unmittelbarer Erfolge hingegen abnimmt.
Es wurden deshalb einige Erfolgs- bzw. Zum einen wurde dabei festgestellt, dass unter den erfolglosen Verfahren signifikant häufiger solche mit Mord bzw. Totschlag und Raub bzw. Bei knapp zwei Drittel aller Angeklagten wurden Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen. Der Unterschied zwischen der Häufigkeit, mit der die TKÜ und der, mit welcher Zeugen oder sonstige Beweismittel eingeführt werden, ist statistisch hoch signifikant.
Wird die TKÜ in die Hauptverhandlung eingeführt, dann wird auf sie auch fast immer im Urteil eingegangen. Zum ganz überwiegenden Teil geschieht dies dann mit — zumindest in der Gesamtschau mit anderen Beweismitteln — belastender Wirkung. Insbesondere ein entsprechender Einfluss der TKÜ auf die Geständnis- und Absprachebereitschaft der Beschuldigten konnte bestätigt werden.
Aus den Erkenntnissen, die durch die Aktenanalyse und die Befragungen gewonnen werden konnten, lassen sich nachstehende Schlussfolgerungen ziehen:. Jedoch liegt das Problem des Richtervorbehalts in der Komplexität der Kontrollaufgabe, die sich konventioneller Überprüfung durch den Ermittlungsrichter sperrt, ebenso begründet wie in einer Nutzung begrenzter Ressourcen, die die Priorität vor allem auf Eingriffe in das Freiheitsrecht legt.
Aus den Begründungen einer TKÜ ist nicht immer ersichtlich, warum die Anschlüsse nicht beschuldigter Dritter in die Überwachung einbezogen werden. Bei der derzeit bestehenden Benachrichtigungspflicht bedarf es hinsichtlich des Adressatenkreises sowohl bei Auskunftsgebenden wie -erhaltenden einer deutlichen Klarstellung, die verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen muss und dennoch praxisnah auszugestalten ist. Es lassen sich im Wesentliche drei Modelle diskutieren: In Anbetracht der tatsächlichen Dauer der TKÜ von maximal etwa zwei Monaten im Vergleich zu der nahezu reflexartigen Anordnung auf drei Monate erscheint es sinnvoll, die Maximalfrist einer reformierten Überwachungsregelung auf zwei Monate abzusenken.
Die Möglichkeit der Verlängerung sollte bestehen bleiben, sofern die Anforderungen an die Begründung auch diesbezüglich heraufgesetzt werden. Eine strengere Auswahl geeigneter Fälle ist deshalb notwendig. Daher stellt sich die Frage nach mehr Transparenz. Doch lässt sich aus Abbildung 3 ein Trend zur Zunahme entnehmen.
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Von diesen Verfahren konnten ausgewertet werden. Die Anordnungsdauer der Wohnraumüberwachungen orientierte sich überwiegend am gesetzlichen Maximum von 28 Tagen.
Die Auslöser der Wohnraumüberwachung konzentrieren sich auf zwei Deliktsbereiche. Bei den wenigen Straftaten gegen das Eigentum Katalogtaten Raub, Erpressung, Bandendiebstahl ergab sich die Besonderheit, dass in den untersuchten Verfahren fast immer das Einverständnis des Wohnungsinhabers als Verbrechensopfer vorlag.